§ 211a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
BGBl§ 211a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. I Nr. 112/1997, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.Paragraph 211 a, (1) Erachtet der Gerichtshof, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 90 b,, anderen auf ihn verweisenden gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß Paragraph 37, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.

  1. (2)Absatz 2Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h; § 38 SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den in Absatz eins, genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (Paragraph 90 h, ;, Paragraph 38, SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007
BGBl§ 211a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. I Nr. 112/1997, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.Paragraph 211 a, (1) Erachtet der Gerichtshof, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 90 b,, anderen auf ihn verweisenden gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß Paragraph 37, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.

  1. (2)Absatz 2Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h; § 38 SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den in Absatz eins, genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (Paragraph 90 h, ;, Paragraph 38, SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.

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