§ 211a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 211a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Erachtet der Gerichtshof, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 90b, anderen auf ihn verweisenden gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 37 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.

(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h; § 38 SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007
§ 211a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Erachtet der Gerichtshof, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 90b, anderen auf ihn verweisenden gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 37 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.

(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h; § 38 SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.

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