§ 390 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
§ 390 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.Paragraph 390,

Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen Verhandlung die zur Vorbereitung der Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen treffen; im übrigen hat der Senat über Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung anwesend waren. Auf die Beratung und Abstimmung des Senates finden die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Über die nichtöffentliche Sitzung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich zu machen ist; § 389 Abs. 3 letzter Satz gilt für dieses Protokoll entsprechend. Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen Verhandlung die zur Vorbereitung der Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen treffen; im übrigen hat der Senat über Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung anwesend waren. Auf die Beratung und Abstimmung des Senates finden die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 13 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Über die nichtöffentliche Sitzung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich zu machen ist; Paragraph 389, Absatz 3, letzter Satz gilt für dieses Protokoll entsprechend.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.1986
§ 390 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.Paragraph 390,

Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen Verhandlung die zur Vorbereitung der Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen treffen; im übrigen hat der Senat über Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung anwesend waren. Auf die Beratung und Abstimmung des Senates finden die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Über die nichtöffentliche Sitzung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich zu machen ist; § 389 Abs. 3 letzter Satz gilt für dieses Protokoll entsprechend. Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen Verhandlung die zur Vorbereitung der Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen treffen; im übrigen hat der Senat über Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung anwesend waren. Auf die Beratung und Abstimmung des Senates finden die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 13 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Über die nichtöffentliche Sitzung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich zu machen ist; Paragraph 389, Absatz 3, letzter Satz gilt für dieses Protokoll entsprechend.

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