§ 391 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Schiedsgericht hat über den erhobenen Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Über Klagen in Verfahrenskostensachen nach § 359 Abs. 2 und 4 entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.Das Schiedsgericht hat über den erhobenen Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Über Klagen in Verfahrenskostensachen nach Paragraph 359, Absatz 2 und 4 entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
  2. (2)Absatz 2Hält das Schiedsgericht den Anspruch für begründet, so hat es im Urteil tunlichst festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsin Leistungssachen nach § 354 Z. 1 bis 3 den Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn. Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im Urteil (§ 390 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der endgültigen Festsetzung der Leistung durch den Versicherungsträger auf diese anzurechnen;in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins bis 3 den Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn. Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im Urteil (Paragraph 390, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der endgültigen Festsetzung der Leistung durch den Versicherungsträger auf diese anzurechnen;
    2. 2.Ziffer 2in Leistungssachen nach § 354 Z. 4 die Anzahl der festzustellenden Versicherungsmonate der Pensionsversicherung.in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 4, die Anzahl der festzustellenden Versicherungsmonate der Pensionsversicherung.
  3. (3)Absatz 3In Leistungssachen nach § 354 Z. 1 kann auch zu Leistungen verurteilt werden, die erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden.In Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins, kann auch zu Leistungen verurteilt werden, die erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden.
  4. (4)Absatz 4Wird eine Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 2 abgewiesen, weil eine Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung besteht, so ist im Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung an den Beklagten aufzuerlegen.Wird eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, abgewiesen, weil eine Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung besteht, so ist im Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung an den Beklagten aufzuerlegen.
  5. (5)Absatz 5Im Urteil ist die Frist festzusetzen, binnen der die auferlegte und schon fällige Leistung (vorläufige Zahlung) erfüllt werden muß. Diese Frist ist nach den Umständen des Falles und nach Billigkeit, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Wochen zu bestimmen.
§ 391 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDas Schiedsgericht hat über den erhobenen Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Über Klagen in Verfahrenskostensachen nach § 359 Abs. 2 und 4 entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.Das Schiedsgericht hat über den erhobenen Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Über Klagen in Verfahrenskostensachen nach Paragraph 359, Absatz 2 und 4 entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
  2. (2)Absatz 2Hält das Schiedsgericht den Anspruch für begründet, so hat es im Urteil tunlichst festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsin Leistungssachen nach § 354 Z. 1 bis 3 den Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn. Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im Urteil (§ 390 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der endgültigen Festsetzung der Leistung durch den Versicherungsträger auf diese anzurechnen;in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins bis 3 den Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn. Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im Urteil (Paragraph 390, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der endgültigen Festsetzung der Leistung durch den Versicherungsträger auf diese anzurechnen;
    2. 2.Ziffer 2in Leistungssachen nach § 354 Z. 4 die Anzahl der festzustellenden Versicherungsmonate der Pensionsversicherung.in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 4, die Anzahl der festzustellenden Versicherungsmonate der Pensionsversicherung.
  3. (3)Absatz 3In Leistungssachen nach § 354 Z. 1 kann auch zu Leistungen verurteilt werden, die erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden.In Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins, kann auch zu Leistungen verurteilt werden, die erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden.
  4. (4)Absatz 4Wird eine Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 2 abgewiesen, weil eine Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung besteht, so ist im Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung an den Beklagten aufzuerlegen.Wird eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, abgewiesen, weil eine Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung besteht, so ist im Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung an den Beklagten aufzuerlegen.
  5. (5)Absatz 5Im Urteil ist die Frist festzusetzen, binnen der die auferlegte und schon fällige Leistung (vorläufige Zahlung) erfüllt werden muß. Diese Frist ist nach den Umständen des Falles und nach Billigkeit, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Wochen zu bestimmen.
§ 391 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten