§ 453 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 453 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.Paragraph 453,

Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Bestimmungen enthält. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Bestimmungen enthält.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.09.1988 bis 31.12.2006
§ 453 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.Paragraph 453,

Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Bestimmungen enthält. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Bestimmungen enthält.

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