§ 392 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Urteil des Schiedsgerichtes ist, wenn möglich, gleich nach Schluß der Verhandlung zu verkünden. Die Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
  2. (2)Absatz 2Das Urteil ist binnen zwei Wochen nach Verkündung oder, wenn es nicht verkündet wurde, binnen zwei Wochen nach der Fällung schriftlich an die Parteien auszufertigen. Gleichzeitig ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband je eine schriftliche Ausfertigung des Urteiles zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die schriftlichen Ausfertigungen des Urteiles müssen die Namen aller Mitglieder des Senates enthalten, die bei der Schöpfung des Urteiles mitgewirkt haben. Spruch und Begründung sind äußerlich zu sondern. Die Begründung hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Urschrift des Urteiles ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu unterschreiben und beim Akte des Schiedsgerichtes aufzubewahren.
§ 392 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDas Urteil des Schiedsgerichtes ist, wenn möglich, gleich nach Schluß der Verhandlung zu verkünden. Die Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
  2. (2)Absatz 2Das Urteil ist binnen zwei Wochen nach Verkündung oder, wenn es nicht verkündet wurde, binnen zwei Wochen nach der Fällung schriftlich an die Parteien auszufertigen. Gleichzeitig ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband je eine schriftliche Ausfertigung des Urteiles zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die schriftlichen Ausfertigungen des Urteiles müssen die Namen aller Mitglieder des Senates enthalten, die bei der Schöpfung des Urteiles mitgewirkt haben. Spruch und Begründung sind äußerlich zu sondern. Die Begründung hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Urschrift des Urteiles ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu unterschreiben und beim Akte des Schiedsgerichtes aufzubewahren.
§ 392 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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