§ 218 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 218 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (§ 48 Z. 2), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im § 214 Abs. 2 und im § 215 sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im § 207 erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2007
§ 218 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (§ 48 Z. 2), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im § 214 Abs. 2 und im § 215 sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im § 207 erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten