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(2) Ist die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden, so können die gegen die Entscheidungen des Schöffengerichtes und des Vorsitzenden zulässigen Rechtsmittel, deren Ausführung und die Gegenausführung auch bei diesem Bezirksgericht angebracht werden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 68)
(2) Ist die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden, so können die gegen die Entscheidungen des Schöffengerichtes und des Vorsitzenden zulässigen Rechtsmittel, deren Ausführung und die Gegenausführung auch bei diesem Bezirksgericht angebracht werden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 68)