§ 395 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und Beschlüsse des Schiedsgerichtes und der vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exekution ist bei dem hiefür nach den §§ 18 und 19 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Gericht zu beantragen und nach deren Bestimmungen durchzuführen.Zur Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und Beschlüsse des Schiedsgerichtes und der vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exekution ist bei dem hiefür nach den Paragraphen 18 und 19 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Gericht zu beantragen und nach deren Bestimmungen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Schiedsgerichtes die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen.
§ 395 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsZur Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und Beschlüsse des Schiedsgerichtes und der vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exekution ist bei dem hiefür nach den §§ 18 und 19 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Gericht zu beantragen und nach deren Bestimmungen durchzuführen.Zur Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und Beschlüsse des Schiedsgerichtes und der vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exekution ist bei dem hiefür nach den Paragraphen 18 und 19 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Gericht zu beantragen und nach deren Bestimmungen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Schiedsgerichtes die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen.
§ 395 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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