§ 396 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170), über die Gerichtsferien (§§ 222 bis 225), über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung (§ 440 Abs. 1), über Urteile in Versäumnisfällen (§ 442), über das Mahnverfahren und über die Beschränkung der Berufungsgründe nach § 501 anzuwenden. Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären.Soweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (Paragraphen 168 bis 170), über die Gerichtsferien (Paragraphen 222 bis 225), über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung (Paragraph 440, Absatz eins,), über Urteile in Versäumnisfällen (Paragraph 442,), über das Mahnverfahren und über die Beschränkung der Berufungsgründe nach Paragraph 501, anzuwenden. Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Geschäftsführung der Schiedsgerichte nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind hierauf die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.Soweit die Geschäftsführung der Schiedsgerichte nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind hierauf die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
§ 396 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsSoweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170), über die Gerichtsferien (§§ 222 bis 225), über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung (§ 440 Abs. 1), über Urteile in Versäumnisfällen (§ 442), über das Mahnverfahren und über die Beschränkung der Berufungsgründe nach § 501 anzuwenden. Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären.Soweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (Paragraphen 168 bis 170), über die Gerichtsferien (Paragraphen 222 bis 225), über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung (Paragraph 440, Absatz eins,), über Urteile in Versäumnisfällen (Paragraph 442,), über das Mahnverfahren und über die Beschränkung der Berufungsgründe nach Paragraph 501, anzuwenden. Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Geschäftsführung der Schiedsgerichte nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind hierauf die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.Soweit die Geschäftsführung der Schiedsgerichte nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind hierauf die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
§ 396 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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