§ 225 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 225 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Glaubt der Vorsitzende, daß einem auf Grund der §§ 222 und 224 gestellten Antrage nicht stattzugeben sei, so entscheidet hierüber die Ratskammer. In gleicher Weise hat er die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er in Fällen, wo kein Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben wurde, Bedenken trägt, alle darin namhaft gemachten Zeugen und Sachverständigen vorzuladen.

(2) Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig; jedoch kann der Antrag in der Hauptverhandlung erneuert werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
§ 225 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Glaubt der Vorsitzende, daß einem auf Grund der §§ 222 und 224 gestellten Antrage nicht stattzugeben sei, so entscheidet hierüber die Ratskammer. In gleicher Weise hat er die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er in Fällen, wo kein Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben wurde, Bedenken trägt, alle darin namhaft gemachten Zeugen und Sachverständigen vorzuladen.

(2) Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig; jedoch kann der Antrag in der Hauptverhandlung erneuert werden.

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