§ 397 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas für Zivilrechtssachen zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, hat dessen Kanzleigeschäfte zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes in Bregenz werden vom dortigen Bezirksgericht besorgt.
  2. (2)Absatz 2Dem Gericht, das die Kanzleigeschäfte besorgt, obliegt insbesondere die Übernahme der für das Schiedsgericht bestimmten Eingaben, die Ausfertigung und Zustellung der vom Schiedsgericht schriftlich hinausgegebenen Verfügungen, Beschlüsse und Urteile. Das Gericht hat ferner für die Verhandlungen des Schiedsgerichtes nach Tunlichkeit einen Schriftführer beizustellen.
§ 397 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDas für Zivilrechtssachen zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, hat dessen Kanzleigeschäfte zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes in Bregenz werden vom dortigen Bezirksgericht besorgt.
  2. (2)Absatz 2Dem Gericht, das die Kanzleigeschäfte besorgt, obliegt insbesondere die Übernahme der für das Schiedsgericht bestimmten Eingaben, die Ausfertigung und Zustellung der vom Schiedsgericht schriftlich hinausgegebenen Verfügungen, Beschlüsse und Urteile. Das Gericht hat ferner für die Verhandlungen des Schiedsgerichtes nach Tunlichkeit einen Schriftführer beizustellen.
§ 397 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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