§ 105 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(Anm.: Aufgehoben durch Art. V Z 3 BG§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, BGBl. Nr. 201/1982)dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.

Stand vor dem 01.03.1983

In Kraft vom 01.03.1983 bis 01.03.1983

(Anm.: Aufgehoben durch Art. V Z 3 BG§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, BGBl. Nr. 201/1982)dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.

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