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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. V Z 3 BG§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, BGBl. Nr. 201/1982)dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. V Z 3 BG§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, BGBl. Nr. 201/1982)dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.