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(2) Waren, die ein Großhändler an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung liefert, müssen - gleichgiltig, (Anm.: richtig: gleichgültig,) ob die Waren beim Erwerber unverändert bleiben, bearbeitet oder verarbeitet werden, ob der Erwerber Eigentümer wird oder nicht, oder ob er die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt - dann als Warenausgänge verbucht werden wenn die Lieferung erfolgt:
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(3) Bei der Verbuchung des Warenausganges sind für jeden Posten der im Abs. 2 bezeichneten Waren die folgenden Angaben zu machen:
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(4) Der Großhändler hat über jeden Warenposten, der als Warenausgang zu verbuchen ist, dem Erwerber einen Beleg zu erteilen. Der Beleg muß die im Abs. 3 bezeichneten Angaben, den Namen (die Firma) und die Anschrift des Großhändlers enthalten.
(5) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Abs. 1 bis 4 für einzelne Fälle insoweit Erleichterungen bewilligen, als dadurch die leichte Überprüfung des Warenausganges nicht ausgeschlossen wird.
(2) Waren, die ein Großhändler an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung liefert, müssen - gleichgiltig, (Anm.: richtig: gleichgültig,) ob die Waren beim Erwerber unverändert bleiben, bearbeitet oder verarbeitet werden, ob der Erwerber Eigentümer wird oder nicht, oder ob er die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt - dann als Warenausgänge verbucht werden wenn die Lieferung erfolgt:
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(3) Bei der Verbuchung des Warenausganges sind für jeden Posten der im Abs. 2 bezeichneten Waren die folgenden Angaben zu machen:
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(4) Der Großhändler hat über jeden Warenposten, der als Warenausgang zu verbuchen ist, dem Erwerber einen Beleg zu erteilen. Der Beleg muß die im Abs. 3 bezeichneten Angaben, den Namen (die Firma) und die Anschrift des Großhändlers enthalten.
(5) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Abs. 1 bis 4 für einzelne Fälle insoweit Erleichterungen bewilligen, als dadurch die leichte Überprüfung des Warenausganges nicht ausgeschlossen wird.