§ 402 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber Berufungen gegen Urteile und über Rekurse gegen Beschlüsse der Schiedsgerichte entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung ist beim Schiedsgericht, dessen Urteil angefochten wird, in zweifacher Ausfertigung binnen vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Urteiles einzubringen. Die Frist zur Erstattung der Berufungsmitteilung beträgt ebenfalls vier Wochen.
  3. (3)Absatz 3Der Rekurs ist beim Schiedsgericht, dessen Beschluß angefochten wird, in einer Ausfertigung binnen vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Verspätet erhobene Berufungen sowie unzulässige oder verspätet erhobene Rekurse sind vom Schiedsgericht zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Das Oberlandesgericht Wien entscheidet über die im § 400 bezeichneten Berufungen und über die im § 401 bezeichneten Rekurse in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch auch eine mündliche Berufungsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, wenn dies im einzelnen Falle zur Entscheidung über die eingelegte Berufung erforderlich erscheint.Das Oberlandesgericht Wien entscheidet über die im Paragraph 400, bezeichneten Berufungen und über die im Paragraph 401, bezeichneten Rekurse in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch auch eine mündliche Berufungsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, wenn dies im einzelnen Falle zur Entscheidung über die eingelegte Berufung erforderlich erscheint.
  6. (6)Absatz 6Je eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband zuzustellen.
  7. (7)Absatz 7Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen.
§ 402 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsÜber Berufungen gegen Urteile und über Rekurse gegen Beschlüsse der Schiedsgerichte entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung ist beim Schiedsgericht, dessen Urteil angefochten wird, in zweifacher Ausfertigung binnen vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Urteiles einzubringen. Die Frist zur Erstattung der Berufungsmitteilung beträgt ebenfalls vier Wochen.
  3. (3)Absatz 3Der Rekurs ist beim Schiedsgericht, dessen Beschluß angefochten wird, in einer Ausfertigung binnen vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Verspätet erhobene Berufungen sowie unzulässige oder verspätet erhobene Rekurse sind vom Schiedsgericht zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Das Oberlandesgericht Wien entscheidet über die im § 400 bezeichneten Berufungen und über die im § 401 bezeichneten Rekurse in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch auch eine mündliche Berufungsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, wenn dies im einzelnen Falle zur Entscheidung über die eingelegte Berufung erforderlich erscheint.Das Oberlandesgericht Wien entscheidet über die im Paragraph 400, bezeichneten Berufungen und über die im Paragraph 401, bezeichneten Rekurse in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch auch eine mündliche Berufungsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, wenn dies im einzelnen Falle zur Entscheidung über die eingelegte Berufung erforderlich erscheint.
  6. (6)Absatz 6Je eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband zuzustellen.
  7. (7)Absatz 7Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen.
§ 402 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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