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(2) Kommt es zur neuen Hauptverhandlung, so ist von ihr auch der Privatbeteiligte in Kenntnis zu setzen; es sind die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, die nicht mehr vernommen werden können, aus den Akten vorzulesen, und schließlich ist ein neues Urteil zu schöpfen.
(3) Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 104)
(4) Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so kann das neue Urteil keine schwerere Strafe über ihn verhängen, als ihm das erste Erkenntnis auferlegte.
(5) Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.
(2) Kommt es zur neuen Hauptverhandlung, so ist von ihr auch der Privatbeteiligte in Kenntnis zu setzen; es sind die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, die nicht mehr vernommen werden können, aus den Akten vorzulesen, und schließlich ist ein neues Urteil zu schöpfen.
(3) Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 104)
(4) Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so kann das neue Urteil keine schwerere Strafe über ihn verhängen, als ihm das erste Erkenntnis auferlegte.
(5) Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.