§ 359 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 359, (1) Die Sache tritt durch die Wiederaufnahme in der Regel (Paragraph 360,) in den Stand der Voruntersuchung§ 359 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Diese ist nach Maßgabe der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen oder zu ergänzen. Die für die Einstellung der Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften sind auch hier anzuwenden. Wird infolgedessen das Verfahren ohne Vornahme einer Hauptverhandlung beendigt, so hat der Beschuldigte das Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder des Erkenntnisses zu verlangen, wodurch die Anklage endgültig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidungen haben gleiche Wirkung mit dem Erkenntnisse, wodurch der Angeschuldigte freigesprochen wird.

  1. (2)Absatz 2Kommt es zur neuen Hauptverhandlung, so ist von ihr auch der Privatbeteiligte in Kenntnis zu setzen; es sind die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, die nicht mehr vernommen werden können, aus den Akten vorzulesen, und schließlich ist ein neues Urteil zu schöpfen.
  2. (3)Absatz 3Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 104)Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (Paragraph 38, StGB). Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 104,)
  3. (4)Absatz 4Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so kann das neue Urteil keine schwerere Strafe über ihn verhängen, als ihm das erste Erkenntnis auferlegte.
  4. (5)Absatz 5Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 359, (1) Die Sache tritt durch die Wiederaufnahme in der Regel (Paragraph 360,) in den Stand der Voruntersuchung§ 359 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Diese ist nach Maßgabe der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen oder zu ergänzen. Die für die Einstellung der Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften sind auch hier anzuwenden. Wird infolgedessen das Verfahren ohne Vornahme einer Hauptverhandlung beendigt, so hat der Beschuldigte das Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder des Erkenntnisses zu verlangen, wodurch die Anklage endgültig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidungen haben gleiche Wirkung mit dem Erkenntnisse, wodurch der Angeschuldigte freigesprochen wird.

  1. (2)Absatz 2Kommt es zur neuen Hauptverhandlung, so ist von ihr auch der Privatbeteiligte in Kenntnis zu setzen; es sind die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, die nicht mehr vernommen werden können, aus den Akten vorzulesen, und schließlich ist ein neues Urteil zu schöpfen.
  2. (3)Absatz 3Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 104)Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (Paragraph 38, StGB). Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 104,)
  3. (4)Absatz 4Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so kann das neue Urteil keine schwerere Strafe über ihn verhängen, als ihm das erste Erkenntnis auferlegte.
  4. (5)Absatz 5Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.

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