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(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, bei Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hat. Die Lenkerberechtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Abs. 2 bis 7 und in den §§ 68 § 67 KFG 1967bis 70 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Auf Antrag hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleiterung für den Antragsteller erzielt wird. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkerberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist31.10.1997 weggefallen.
(2) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenkern von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein. Wenn das ärztliche Gutachten eine Begutachtung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf “beschränkt geeignet” lautenden Gutachten anzuführenden körperlichen Mängel ausgleicht, ist ein Gutachten eines technischen, gemäß § 126 bestellten Sachverständigen hierüber einzuholen. Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges erfordert, ist die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (§ 69 Abs. 2) anzuordnen. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
(3) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde ein Gutachten vom Landeshauptmann bestimmter, gemäß § 126 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund der Lenkerprüfung (§ 70) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist oder nicht; wurde die Lenkerprüfung nicht bestanden, so ist auch anzugeben, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Lenkerprüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so sind für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen. Wurde die Wiederholung beantragt, so ist die Prüfung innerhalb von drei Monaten abzunehmen.
(4) Personen, denen eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, darf vor Ablauf der bei der Entziehung festgesetzten Zeit keine Lenkerberechtigung erteilt werden. Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, kann die Behörde, sofern nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D beantragt wurde, von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens über die fachliche Befähigung absehen, wenn das jeweils letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist und wenn im Hinblick auf den Grund der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen;
(4a) Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist und die die die Erteilung einer Lenkerberechtigung für dieselbe Gruppe oder dieselben Gruppen beantragen, ist die Lenkerberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zu erteilen, wenn seit dem Erlöschen der Lenkerberechtigung nicht mehr als 18 Monate verstrichen sind und angenommen werden kann, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt; § 68 Abs. 2 bleibt unberührt. Die zur Erlangung der Verlängerung einer befristet erteilten Lenkerberechtigung gemäß § 69 Abs. 1 lit. b erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
(5) Bei einem Antrag auf gleichzeitige Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe A und für weitere Gruppen hat die Behörde ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Abs. 3) für diese Gruppen, für die Gruppe A jedoch nur ein Ergänzungsgutachten hiezu einzuholen.
(6) Vor der Ausdehnung einer Lenkerberechtigung auf weitere der im § 65 Abs. 1 angeführten Gruppen oder der Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkerberechtigung hat die Behörde über die fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachtens ist nur einzuholen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als ein Jahr ist oder die Erweiterung einer Lenkerberechtigung auf die Gruppe D oder E beantragt wurde.
(7) Die zur Erteilung einer Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 7 und Ausstellung eines Führerscheines erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit, wenn dem Antragsteller eine Heereslenkerberechtigung für die in Betracht kommende Gruppe erteilt wurde.
(8) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits eine Lenkerberechtigung für die beantragte Gruppe besitzt.
(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, bei Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hat. Die Lenkerberechtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Abs. 2 bis 7 und in den §§ 68 § 67 KFG 1967bis 70 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Auf Antrag hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleiterung für den Antragsteller erzielt wird. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkerberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist31.10.1997 weggefallen.
(2) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenkern von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein. Wenn das ärztliche Gutachten eine Begutachtung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf “beschränkt geeignet” lautenden Gutachten anzuführenden körperlichen Mängel ausgleicht, ist ein Gutachten eines technischen, gemäß § 126 bestellten Sachverständigen hierüber einzuholen. Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges erfordert, ist die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (§ 69 Abs. 2) anzuordnen. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
(3) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde ein Gutachten vom Landeshauptmann bestimmter, gemäß § 126 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund der Lenkerprüfung (§ 70) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist oder nicht; wurde die Lenkerprüfung nicht bestanden, so ist auch anzugeben, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Lenkerprüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so sind für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen. Wurde die Wiederholung beantragt, so ist die Prüfung innerhalb von drei Monaten abzunehmen.
(4) Personen, denen eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, darf vor Ablauf der bei der Entziehung festgesetzten Zeit keine Lenkerberechtigung erteilt werden. Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, kann die Behörde, sofern nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D beantragt wurde, von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens über die fachliche Befähigung absehen, wenn das jeweils letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist und wenn im Hinblick auf den Grund der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen;
(4a) Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist und die die die Erteilung einer Lenkerberechtigung für dieselbe Gruppe oder dieselben Gruppen beantragen, ist die Lenkerberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zu erteilen, wenn seit dem Erlöschen der Lenkerberechtigung nicht mehr als 18 Monate verstrichen sind und angenommen werden kann, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt; § 68 Abs. 2 bleibt unberührt. Die zur Erlangung der Verlängerung einer befristet erteilten Lenkerberechtigung gemäß § 69 Abs. 1 lit. b erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
(5) Bei einem Antrag auf gleichzeitige Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe A und für weitere Gruppen hat die Behörde ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Abs. 3) für diese Gruppen, für die Gruppe A jedoch nur ein Ergänzungsgutachten hiezu einzuholen.
(6) Vor der Ausdehnung einer Lenkerberechtigung auf weitere der im § 65 Abs. 1 angeführten Gruppen oder der Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkerberechtigung hat die Behörde über die fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachtens ist nur einzuholen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als ein Jahr ist oder die Erweiterung einer Lenkerberechtigung auf die Gruppe D oder E beantragt wurde.
(7) Die zur Erteilung einer Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 7 und Ausstellung eines Führerscheines erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit, wenn dem Antragsteller eine Heereslenkerberechtigung für die in Betracht kommende Gruppe erteilt wurde.
(8) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits eine Lenkerberechtigung für die beantragte Gruppe besitzt.