§ 403 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf das Verfahren über die im § 400 bezeichneten Berufungen finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Teiles und des Fünften Teiles der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.Auf das Verfahren über die im Paragraph 400, bezeichneten Berufungen finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Teiles und des Fünften Teiles der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Auf das Verfahren über die im § 401 bezeichneten Rekurse finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.Auf das Verfahren über die im Paragraph 401, bezeichneten Rekurse finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
§ 403 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsAuf das Verfahren über die im § 400 bezeichneten Berufungen finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Teiles und des Fünften Teiles der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.Auf das Verfahren über die im Paragraph 400, bezeichneten Berufungen finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Teiles und des Fünften Teiles der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Auf das Verfahren über die im § 401 bezeichneten Rekurse finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.Auf das Verfahren über die im Paragraph 401, bezeichneten Rekurse finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
§ 403 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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