§ 404 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag des Bundesministeriums für Justiz über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in rechtskräftigen Entscheidungen in Leistungssachen, ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe, nach diesem oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden entschieden worden sind, ein Gutachten zu beschließen.
  2. (2)Absatz 2Das Oberlandesgericht Wien beschließt das Gutachten in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von fünf Richtern. Der Senat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Vorsitzenden und vier Richtern, die Mitglieder von Senaten sein müssen, denen die Entscheidung über Berufungen gemäß § 400 und Rekurse gemäß § 401 übertragen ist.Das Oberlandesgericht Wien beschließt das Gutachten in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von fünf Richtern. Der Senat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Vorsitzenden und vier Richtern, die Mitglieder von Senaten sein müssen, denen die Entscheidung über Berufungen gemäß Paragraph 400 und Rekurse gemäß Paragraph 401, übertragen ist.
  3. (3)Absatz 3Das Oberlandesgericht Wien hat je eine Ausfertigung der von ihm beschlossenen Gutachten den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zuzustellen. Das Bundesministerium für Justiz hat diese Gutachten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.
§ 404 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDas Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag des Bundesministeriums für Justiz über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in rechtskräftigen Entscheidungen in Leistungssachen, ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe, nach diesem oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden entschieden worden sind, ein Gutachten zu beschließen.
  2. (2)Absatz 2Das Oberlandesgericht Wien beschließt das Gutachten in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von fünf Richtern. Der Senat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Vorsitzenden und vier Richtern, die Mitglieder von Senaten sein müssen, denen die Entscheidung über Berufungen gemäß § 400 und Rekurse gemäß § 401 übertragen ist.Das Oberlandesgericht Wien beschließt das Gutachten in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von fünf Richtern. Der Senat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Vorsitzenden und vier Richtern, die Mitglieder von Senaten sein müssen, denen die Entscheidung über Berufungen gemäß Paragraph 400 und Rekurse gemäß Paragraph 401, übertragen ist.
  3. (3)Absatz 3Das Oberlandesgericht Wien hat je eine Ausfertigung der von ihm beschlossenen Gutachten den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zuzustellen. Das Bundesministerium für Justiz hat diese Gutachten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.
§ 404 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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