Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 § 58 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetzdes Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 66/2009BGBl. I Nr. 17/2018, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG§ 70 ZaDiG 2018 entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.
Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 § 58 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetzdes Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 66/2009BGBl. I Nr. 17/2018, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG§ 70 ZaDiG 2018 entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.