§ 218 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 218,

Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 § 58 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetzdes Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 66/2009BGBl. I Nr. 17/2018, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG§ 70 ZaDiG 2018 entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen. Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß Paragraph 3458, Absatz 23, Zahlungsdienstegesetzdes Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6617 aus 20092018,, oder Erstattung gemäß Paragraph 4570, ZaDiG 2018 entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 15.08.2018 bis 19.07.2022
Paragraph 218,

Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 § 58 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetzdes Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 66/2009BGBl. I Nr. 17/2018, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG§ 70 ZaDiG 2018 entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen. Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß Paragraph 3458, Absatz 23, Zahlungsdienstegesetzdes Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6617 aus 20092018,, oder Erstattung gemäß Paragraph 4570, ZaDiG 2018 entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.

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