§ 410a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
§ 410a. Über die Neubemessung des Tagessatzes nach § 19 Abs. 4 StGB§ 410a StPO und des Geldbetrages nach § 20a Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheidenseit 28.02.1997 weggefallen. Der Vorsitzende hat die Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu veranlassen. Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.03.1988 bis 28.02.1997
§ 410a. Über die Neubemessung des Tagessatzes nach § 19 Abs. 4 StGB§ 410a StPO und des Geldbetrages nach § 20a Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheidenseit 28.02.1997 weggefallen. Der Vorsitzende hat die Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu veranlassen. Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

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