§ 220 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
  2. (2)Absatz 2Eine für eine Abgabe zustehende gesetzliche Zahlungsfrist gilt auch für den diese Abgabe betreffenden Säumniszuschlag.
§ 220 BAO seit 29.12.2000 weggefallen.

Stand vor dem 29.12.2000

In Kraft vom 01.01.1986 bis 29.12.2000
  1. (1)Absatz einsDer Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
  2. (2)Absatz 2Eine für eine Abgabe zustehende gesetzliche Zahlungsfrist gilt auch für den diese Abgabe betreffenden Säumniszuschlag.
§ 220 BAO seit 29.12.2000 weggefallen.

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