§ 220 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999
(1) Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig§ 220 BAO seit 29.12.2000 weggefallen.

(2) Eine für eine Abgabe zustehende gesetzliche Zahlungsfrist gilt auch für den diese Abgabe betreffenden Säumniszuschlag.

Stand vor dem 29.12.2000

In Kraft vom 01.01.1986 bis 29.12.2000
(1) Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig§ 220 BAO seit 29.12.2000 weggefallen.

(2) Eine für eine Abgabe zustehende gesetzliche Zahlungsfrist gilt auch für den diese Abgabe betreffenden Säumniszuschlag.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten