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Soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, hat das Oberlandesgericht Wien bei Ausübung der ihm in diesem Unterabschnitt übertragenen Aufgaben die für Oberlandesgerichte geltenden Vorschriften der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895§ 405 ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden seit 01.01.1987 weggefallen.
Soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, hat das Oberlandesgericht Wien bei Ausübung der ihm in diesem Unterabschnitt übertragenen Aufgaben die für Oberlandesgerichte geltenden Vorschriften der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895§ 405 ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden seit 01.01.1987 weggefallen.