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(2) Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ist über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre; hätte demgemäß der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben§ 221a BAO seit 29.12.2000 weggefallen. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:
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(3) Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 lit. a oder b irrtümlich nicht erteilt, so sind auf Antrag des Abgabepflichtigen jene die Säumniszuschläge betreffenden Rechtsfolgen herbeizuführen, die bei Erteilung der Verrechnungsweisung eingetreten wären. Der Antrag kann binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Verrechnungsweisung zu erteilen gewesen wäre, gestellt werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 235 und 236) nicht anzuwenden.
(5) Abs. 2 ist auf Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen nicht anzuwenden, wenn die Abänderung oder Aufhebung eines solchen Bescheides nicht auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt.
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(2) Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ist über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre; hätte demgemäß der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben§ 221a BAO seit 29.12.2000 weggefallen. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:
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(3) Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 lit. a oder b irrtümlich nicht erteilt, so sind auf Antrag des Abgabepflichtigen jene die Säumniszuschläge betreffenden Rechtsfolgen herbeizuführen, die bei Erteilung der Verrechnungsweisung eingetreten wären. Der Antrag kann binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Verrechnungsweisung zu erteilen gewesen wäre, gestellt werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 235 und 236) nicht anzuwenden.
(5) Abs. 2 ist auf Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen nicht anzuwenden, wenn die Abänderung oder Aufhebung eines solchen Bescheides nicht auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt.