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(1) Wenn sich bei einer Tagsatzung die Nothwendigkeit ergibt, einen Beweisbeschluss im Sinne des §. 277 Absatz 3 zu erlassen und die Verhandlung nicht schon bei derselben Tagsatzung für geschlossen erklärt wird, kann von der Protokollirung des auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteienvorbringens abgesehen und dessen Darstellung der Ausfertigung des Beweisbeschlusses vorbehalten werden.
(2) Den Parteien sind Ausfertigungen des Beweisbeschlusses zuzustellen. Gegen etwa darin enthaltene unrichtige Angaben über das thatsächliche und Beweisvorbringen der Parteien kann bei der nächsten mündlichen Streitverhandlung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist im Verhandlungsprotokolle oder mittels kurzer Niederschriften zu beurkunden. (§. 212 Absatz 2 und 3.)
(1) Wenn sich bei einer Tagsatzung die Nothwendigkeit ergibt, einen Beweisbeschluss im Sinne des §. 277 Absatz 3 zu erlassen und die Verhandlung nicht schon bei derselben Tagsatzung für geschlossen erklärt wird, kann von der Protokollirung des auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteienvorbringens abgesehen und dessen Darstellung der Ausfertigung des Beweisbeschlusses vorbehalten werden.
(2) Den Parteien sind Ausfertigungen des Beweisbeschlusses zuzustellen. Gegen etwa darin enthaltene unrichtige Angaben über das thatsächliche und Beweisvorbringen der Parteien kann bei der nächsten mündlichen Streitverhandlung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist im Verhandlungsprotokolle oder mittels kurzer Niederschriften zu beurkunden. (§. 212 Absatz 2 und 3.)