§ 234 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1996 bis 31.12.9999
Wird die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bewilligt, auf der ein Pfandrecht für eine nach gesetzlicher Vorschrift in mehreren Jahresraten zahlbare Abgabe grundbücherlich vorgemerkt ist, so gelten für die Meistbotverteilung die Jahresraten, die bis dahin nach gesetzlicher Vorschrift noch nicht fällig waren und im Meistbot Deckung finden, als am Tag der Meistbotverteilung fällig und ihre Vormerkung als gerechtfertigt (§ 228 § 234 BAOExekutionsordnung) seit 30.12.1996 weggefallen. Hinsichtlich dieser Jahresraten besteht ein Anspruch auf Berichtigung durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse mit dem auf den Tag der Meistbotverteilung zu berechnenden Gegenwartswert. Der Gegenwartswert ist die Summe der fällig gestellten Raten, vermindert um jährlich 4% des Nennbetrages jeder Rate vom Tag der Meistbotverteilung bis zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstag.

Stand vor dem 30.12.1996

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.12.1996
Wird die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bewilligt, auf der ein Pfandrecht für eine nach gesetzlicher Vorschrift in mehreren Jahresraten zahlbare Abgabe grundbücherlich vorgemerkt ist, so gelten für die Meistbotverteilung die Jahresraten, die bis dahin nach gesetzlicher Vorschrift noch nicht fällig waren und im Meistbot Deckung finden, als am Tag der Meistbotverteilung fällig und ihre Vormerkung als gerechtfertigt (§ 228 § 234 BAOExekutionsordnung) seit 30.12.1996 weggefallen. Hinsichtlich dieser Jahresraten besteht ein Anspruch auf Berichtigung durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse mit dem auf den Tag der Meistbotverteilung zu berechnenden Gegenwartswert. Der Gegenwartswert ist die Summe der fällig gestellten Raten, vermindert um jährlich 4% des Nennbetrages jeder Rate vom Tag der Meistbotverteilung bis zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstag.

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