§ 416 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 416, (1) Steckbriefe dürfen gegen Flüchtige und gegen solche Abwesende, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, nur dann erlassen werden, wenn diese eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens dringend verdächtig erscheinen§ 416 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Steckbriefe können nur vom Gericht erlassen werden.

  1. (2)Absatz 2Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs- oder Strafgefängnis entweicht.Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs- oder Strafgefängnis entweicht.
  2. (3)Absatz 3Gegen die nur einer anderen als der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Person mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgericht, das die Personsbeschreibung erlassen hat, Mitteilung zu machen.Gegen die nur einer anderen als der im Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Person mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgericht, das die Personsbeschreibung erlassen hat, Mitteilung zu machen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 121) Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 121,)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 416, (1) Steckbriefe dürfen gegen Flüchtige und gegen solche Abwesende, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, nur dann erlassen werden, wenn diese eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens dringend verdächtig erscheinen§ 416 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Steckbriefe können nur vom Gericht erlassen werden.

  1. (2)Absatz 2Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs- oder Strafgefängnis entweicht.Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs- oder Strafgefängnis entweicht.
  2. (3)Absatz 3Gegen die nur einer anderen als der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Person mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgericht, das die Personsbeschreibung erlassen hat, Mitteilung zu machen.Gegen die nur einer anderen als der im Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Person mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgericht, das die Personsbeschreibung erlassen hat, Mitteilung zu machen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 121) Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 121,)

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