§ 407 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat eine Partei oder deren Vertreter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten veranlaßt, so kann sie das Schiedsgericht der Sozialversicherung (das Oberlandesgericht Wien) dieser Partei oder diesem Vertreter ohne Rücksicht darauf, daß sie nach sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes von einer anderen Partei zu tragen wären, ganz oder teilweise auferlegen.
  2. (2)Absatz 2Einem Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügenden Grund einer Ladung keine Folge leistet oder die Aussage oder die Abgabe des Gutachtens verweigert, hat das Schiedsgericht der Sozialversicherung (das Oberlandesgericht Wien) den Ersatz der durch diese Säumnis oder Weigerung verursachten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
§ 407 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsHat eine Partei oder deren Vertreter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten veranlaßt, so kann sie das Schiedsgericht der Sozialversicherung (das Oberlandesgericht Wien) dieser Partei oder diesem Vertreter ohne Rücksicht darauf, daß sie nach sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes von einer anderen Partei zu tragen wären, ganz oder teilweise auferlegen.
  2. (2)Absatz 2Einem Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügenden Grund einer Ladung keine Folge leistet oder die Aussage oder die Abgabe des Gutachtens verweigert, hat das Schiedsgericht der Sozialversicherung (das Oberlandesgericht Wien) den Ersatz der durch diese Säumnis oder Weigerung verursachten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
§ 407 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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