§ 448a ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 448a. (1) Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN§ 448a ZPO als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Prozeßgericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens 70 Euro zu verhängenseit 31.12.2002 weggefallen.

(2) Vermutet das Gericht insbesondere schon auf Grund der Klagsangaben, daß ein solcher bedingter Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so kann die Partei vorgeladen oder ihr die Klage mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen.

(3) Wird der Vorladung oder der Anweisung trotz vorheriger Bekanntgabe des drohenden Nachteils nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist die anhängige beziehungsweise wieder eingebrachte Klage zurückzuweisen.

(4) Gegen die nach Abs. 2 ergangenen Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
§ 448a. (1) Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN§ 448a ZPO als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Prozeßgericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens 70 Euro zu verhängenseit 31.12.2002 weggefallen.

(2) Vermutet das Gericht insbesondere schon auf Grund der Klagsangaben, daß ein solcher bedingter Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so kann die Partei vorgeladen oder ihr die Klage mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen.

(3) Wird der Vorladung oder der Anweisung trotz vorheriger Bekanntgabe des drohenden Nachteils nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist die anhängige beziehungsweise wieder eingebrachte Klage zurückzuweisen.

(4) Gegen die nach Abs. 2 ergangenen Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.