§ 449 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdie Aufschrift Zahlungsbefehl;
  2. 2.Ziffer 2den Auftrag an den Beklagten, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben; werden mehrere Forderungen eingeklagt, so sind diese gesondert anzuführen;
  3. 3.Ziffer 3den Beisatz, daß der Zahlungsbefehl nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4den Hinweis, daß im Fall der Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.
§ 449 ZPO seit 31.12.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.2002
  1. 1.Ziffer einsdie Aufschrift Zahlungsbefehl;
  2. 2.Ziffer 2den Auftrag an den Beklagten, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben; werden mehrere Forderungen eingeklagt, so sind diese gesondert anzuführen;
  3. 3.Ziffer 3den Beisatz, daß der Zahlungsbefehl nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4den Hinweis, daß im Fall der Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.
§ 449 ZPO seit 31.12.2002 weggefallen.