§ 421 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 421, (1) Erhebt am Schlusse der Voruntersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht in der Republik Österreich liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen; dieser ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach dieser Zustellung den Einspruch zu erheben§ 421 StPO seit 31.12.1993 weggefallen. Im übrigen sind die Bestimmungen des römisch XVI. Hauptstückes auch in diesem Fall anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Die rechtskräftig gewordene Versetzung in den Anklagestand ist zu veröffentlichen, und zwar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, in Form eines Steckbriefes.
  2. (3)Absatz 3(Anm.: Aufgehoben durch § 77, Abs. 3, Z. 1, BGBl. Nr. 529/1979)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 77,, Absatz 3,, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,)
  3. (4)Absatz 4Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, ist ihm die Anklageschrift und das über den Einspruch ergangene Erkenntnis mitzuteilen. Ist die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig geworden und gibt der Angeklagte zu seiner Verteidigung Umstände an, deren Erhebung er verlangt, so ist nach Vorschrift des § 224 vorzugehen.Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, ist ihm die Anklageschrift und das über den Einspruch ergangene Erkenntnis mitzuteilen. Ist die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig geworden und gibt der Angeklagte zu seiner Verteidigung Umstände an, deren Erhebung er verlangt, so ist nach Vorschrift des Paragraph 224, vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.1993
Paragraph 421, (1) Erhebt am Schlusse der Voruntersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht in der Republik Österreich liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen; dieser ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach dieser Zustellung den Einspruch zu erheben§ 421 StPO seit 31.12.1993 weggefallen. Im übrigen sind die Bestimmungen des römisch XVI. Hauptstückes auch in diesem Fall anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Die rechtskräftig gewordene Versetzung in den Anklagestand ist zu veröffentlichen, und zwar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, in Form eines Steckbriefes.
  2. (3)Absatz 3(Anm.: Aufgehoben durch § 77, Abs. 3, Z. 1, BGBl. Nr. 529/1979)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 77,, Absatz 3,, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,)
  3. (4)Absatz 4Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, ist ihm die Anklageschrift und das über den Einspruch ergangene Erkenntnis mitzuteilen. Ist die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig geworden und gibt der Angeklagte zu seiner Verteidigung Umstände an, deren Erhebung er verlangt, so ist nach Vorschrift des § 224 vorzugehen.Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, ist ihm die Anklageschrift und das über den Einspruch ergangene Erkenntnis mitzuteilen. Ist die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig geworden und gibt der Angeklagte zu seiner Verteidigung Umstände an, deren Erhebung er verlangt, so ist nach Vorschrift des Paragraph 224, vorzugehen.

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