§ 316 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
(1) Die nach § 315 Abs. 1 § 316 BAOund 2 zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach Zustellung des Kostenbescheides fällig seit 31.12.1994 weggefallen.

(2) Die nach § 315 Abs. 3 zu entrichtende Überwachungsgebühr wird am Tage der Zustellung des Bescheides fällig, durch den sie festgesetzt wird.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 19.04.1980 bis 31.12.1994
(1) Die nach § 315 Abs. 1 § 316 BAOund 2 zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach Zustellung des Kostenbescheides fällig seit 31.12.1994 weggefallen.

(2) Die nach § 315 Abs. 3 zu entrichtende Überwachungsgebühr wird am Tage der Zustellung des Bescheides fällig, durch den sie festgesetzt wird.

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