§ 426 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 426 StPO seit 31.12.1993 weggefallen. Wenn der Angeklagte sich stellt oder in der Folge betreten wird, ist auf Antrag des Anklägers nach Vorschrift des XVIII. Hauptstückes weiter zu verfahren.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993
§ 426 StPO seit 31.12.1993 weggefallen. Wenn der Angeklagte sich stellt oder in der Folge betreten wird, ist auf Antrag des Anklägers nach Vorschrift des XVIII. Hauptstückes weiter zu verfahren.

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