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(2) Der Zeitpunkt, ab dem bei einem Gericht nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Abs. 1 das Mahnverfahren automationsunterstützt durchgeführt wird, ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben an ein Gericht, das das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführt, zu bedienen hat; diese Formblätter sind so auszugestalten, daß sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.
(2) Der Zeitpunkt, ab dem bei einem Gericht nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Abs. 1 das Mahnverfahren automationsunterstützt durchgeführt wird, ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben an ein Gericht, das das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführt, zu bedienen hat; diese Formblätter sind so auszugestalten, daß sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.