§ 453a ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsKlagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; § 81 Abs. 1 bleibt unberührt;Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; Paragraph 81, Absatz eins, bleibt unberührt;
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom Kläger vorzulegenden (§ 81 Abs. 1) Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse;an die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom Kläger vorzulegenden (Paragraph 81, Absatz eins,) Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse;
  3. 3.Ziffer 3(Anm.: Aufgehoben durch Artikel II Abs. 3 lit. c, BGBl. Nr. 71/1986)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch II Absatz 3, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,)
  4. 4.Ziffer 4ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 84), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (Paragraph 84,), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;
  5. 5.Ziffer 5die §§ 11, 12 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden;die Paragraphen 11,, 12 und 47 Absatz 4, zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, sind nicht anzuwenden;die Betriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;die Betriebsordnung gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;
  6. 6.Ziffer 6der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.
§ 453a ZPO seit 31.12.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.03.1986 bis 31.12.2002
  1. 1.Ziffer einsKlagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; § 81 Abs. 1 bleibt unberührt;Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; Paragraph 81, Absatz eins, bleibt unberührt;
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom Kläger vorzulegenden (§ 81 Abs. 1) Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse;an die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom Kläger vorzulegenden (Paragraph 81, Absatz eins,) Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse;
  3. 3.Ziffer 3(Anm.: Aufgehoben durch Artikel II Abs. 3 lit. c, BGBl. Nr. 71/1986)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch II Absatz 3, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,)
  4. 4.Ziffer 4ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 84), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (Paragraph 84,), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;
  5. 5.Ziffer 5die §§ 11, 12 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden;die Paragraphen 11,, 12 und 47 Absatz 4, zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, sind nicht anzuwenden;die Betriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;die Betriebsordnung gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;
  6. 6.Ziffer 6der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.
§ 453a ZPO seit 31.12.2002 weggefallen.