§ 453 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 453, (1) Ein Reisender kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, von Organen der Sicherheitsbehörden vorläufig festgenommen werden, um dem Gericht zur unverzüglichen Durchführung der Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, wenn zu besorgen ist, daß die Fortsetzung der Reise das Verfahren vereiteln werde§ 453 StPO seit 31.12.1992 weggefallen. Die Sicherheitsbehörden haben in diesem Fall ehestmöglich die Entscheidung des Richters über die weitere Anhaltung einzuholen.

  1. (2)Absatz 2Der Richter kann die weitere Anhaltung anordnen, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 1 für gegeben erachtet und anzunehmen ist, daß die Hauptverhandlung unverzüglich durchgeführt werden kann. Für diese Anhaltung und die Vorführung zur Hauptverhandlung genügen formlose Anordnungen des Richters.Der Richter kann die weitere Anhaltung anordnen, wenn er die Voraussetzungen des Absatz eins, für gegeben erachtet und anzunehmen ist, daß die Hauptverhandlung unverzüglich durchgeführt werden kann. Für diese Anhaltung und die Vorführung zur Hauptverhandlung genügen formlose Anordnungen des Richters.
  2. (3)Absatz 3Wenn dies zur Sicherung des Verfahrens ausreichend erscheint, hat der Richter anstelle der weiteren Anhaltung die vorläufige Abnahme der Reisepapiere und erforderlichenfalls der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere anzuordnen sowie den Verdächtigen anzuweisen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Hauptverhandlung einzufinden. Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.Wenn dies zur Sicherung des Verfahrens ausreichend erscheint, hat der Richter anstelle der weiteren Anhaltung die vorläufige Abnahme der Reisepapiere und erforderlichenfalls der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere anzuordnen sowie den Verdächtigen anzuweisen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Hauptverhandlung einzufinden. Absatz 2, zweiter Satz gilt entsprechend.
  3. (4)Absatz 4Die Anhaltung nach Abs. 1 und 2 ist zu beenden, wenn abzusehen ist, daß ihr Zweck nicht erreicht werden kann, und darf in keinem Fall 48 Stunden überschreiten. Dasselbe gilt für die Rückgabe vorläufig abgenommener Papiere, sofern der Verdächtige zur Hauptverhandlung erscheint.Die Anhaltung nach Absatz eins und 2 ist zu beenden, wenn abzusehen ist, daß ihr Zweck nicht erreicht werden kann, und darf in keinem Fall 48 Stunden überschreiten. Dasselbe gilt für die Rückgabe vorläufig abgenommener Papiere, sofern der Verdächtige zur Hauptverhandlung erscheint.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.08.1990 bis 31.12.1992
Paragraph 453, (1) Ein Reisender kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, von Organen der Sicherheitsbehörden vorläufig festgenommen werden, um dem Gericht zur unverzüglichen Durchführung der Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, wenn zu besorgen ist, daß die Fortsetzung der Reise das Verfahren vereiteln werde§ 453 StPO seit 31.12.1992 weggefallen. Die Sicherheitsbehörden haben in diesem Fall ehestmöglich die Entscheidung des Richters über die weitere Anhaltung einzuholen.

  1. (2)Absatz 2Der Richter kann die weitere Anhaltung anordnen, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 1 für gegeben erachtet und anzunehmen ist, daß die Hauptverhandlung unverzüglich durchgeführt werden kann. Für diese Anhaltung und die Vorführung zur Hauptverhandlung genügen formlose Anordnungen des Richters.Der Richter kann die weitere Anhaltung anordnen, wenn er die Voraussetzungen des Absatz eins, für gegeben erachtet und anzunehmen ist, daß die Hauptverhandlung unverzüglich durchgeführt werden kann. Für diese Anhaltung und die Vorführung zur Hauptverhandlung genügen formlose Anordnungen des Richters.
  2. (3)Absatz 3Wenn dies zur Sicherung des Verfahrens ausreichend erscheint, hat der Richter anstelle der weiteren Anhaltung die vorläufige Abnahme der Reisepapiere und erforderlichenfalls der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere anzuordnen sowie den Verdächtigen anzuweisen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Hauptverhandlung einzufinden. Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.Wenn dies zur Sicherung des Verfahrens ausreichend erscheint, hat der Richter anstelle der weiteren Anhaltung die vorläufige Abnahme der Reisepapiere und erforderlichenfalls der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere anzuordnen sowie den Verdächtigen anzuweisen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Hauptverhandlung einzufinden. Absatz 2, zweiter Satz gilt entsprechend.
  3. (4)Absatz 4Die Anhaltung nach Abs. 1 und 2 ist zu beenden, wenn abzusehen ist, daß ihr Zweck nicht erreicht werden kann, und darf in keinem Fall 48 Stunden überschreiten. Dasselbe gilt für die Rückgabe vorläufig abgenommener Papiere, sofern der Verdächtige zur Hauptverhandlung erscheint.Die Anhaltung nach Absatz eins und 2 ist zu beenden, wenn abzusehen ist, daß ihr Zweck nicht erreicht werden kann, und darf in keinem Fall 48 Stunden überschreiten. Dasselbe gilt für die Rückgabe vorläufig abgenommener Papiere, sofern der Verdächtige zur Hauptverhandlung erscheint.

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