§ 462 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 462 StPO seit 31.12.1999 weggefallen. (1) Gegen die Strafverfügung können der Staatsanwalt und der Beschuldigte binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

(2) Die Strafverfügung ist zunächst dem öffentlichen Ankläger mitzuteilen. Erhebt dieser keinen Einspruch, so sind Ausfertigungen der Strafverfügung dem Beschuldigten und, falls er einen Verteidiger hat, auch diesem zuzustellen; in diesem Fall richtet sich die Frist für den Einspruch nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1999
§ 462 StPO seit 31.12.1999 weggefallen. (1) Gegen die Strafverfügung können der Staatsanwalt und der Beschuldigte binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

(2) Die Strafverfügung ist zunächst dem öffentlichen Ankläger mitzuteilen. Erhebt dieser keinen Einspruch, so sind Ausfertigungen der Strafverfügung dem Beschuldigten und, falls er einen Verteidiger hat, auch diesem zuzustellen; in diesem Fall richtet sich die Frist für den Einspruch nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

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