§ 442d ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

§ 442d ASVG seit 31.12.2004 weggefallen. § 439 ist so anzuwenden, dass anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an den Sitzungen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2004
Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

§ 442d ASVG seit 31.12.2004 weggefallen. § 439 ist so anzuwenden, dass anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an den Sitzungen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.

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