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§ 447d ASVG seit 31.12.2002 weggefallen. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.(BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 16) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 853/1995, Abschn.VII Art. I Z 1) - 1.1.1996.
(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Ausgleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 72) - 1.1.1968. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 154) - 1.5.1996.
§ 447d ASVG seit 31.12.2002 weggefallen. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.(BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 16) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 853/1995, Abschn.VII Art. I Z 1) - 1.1.1996.
(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Ausgleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 72) - 1.1.1968. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 154) - 1.5.1996.