§ 447d ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 447 c, Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus können aus den Mitteln des Augleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.
§ 447d ASVG seit 31.12.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.2002
  1. (1)Absatz einsAus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 447 c, Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus können aus den Mitteln des Augleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.
§ 447d ASVG seit 31.12.2002 weggefallen.

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