§ 503 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. Die Veräußerung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister.
  2. (2)Absatz 2Die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitreeder erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Für die Belastung einer Schiffspart gelten die Vorschriften über die Belastung von Rechten.
§ 503 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1941 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsJeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. Die Veräußerung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister.
  2. (2)Absatz 2Die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitreeder erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Für die Belastung einer Schiffspart gelten die Vorschriften über die Belastung von Rechten.
§ 503 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten