§ 463 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1977 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (§ 462) geltend zu machen.Das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (Paragraph 462,) geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) als eine Woche zu zählen.Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (Paragraph 462, Absatz 3,) als eine Woche zu zählen.
§ 463 ASVG seit 01.01.1977 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1976

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.1976
  1. (1)Absatz einsDas Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (§ 462) geltend zu machen.Das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (Paragraph 462,) geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) als eine Woche zu zählen.Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (Paragraph 462, Absatz 3,) als eine Woche zu zählen.
§ 463 ASVG seit 01.01.1977 weggefallen.

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