§ 505 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Änderung in den Personen der Mitreeder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Reederei.
  2. (2)Absatz 2Stirbt ein Mitreeder oder wird der Konkurs über das Vermögen eines Mitreeders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Reederei nicht zur Folge.
  3. (3)Absatz 3Eine Aufkündigung von seiten eines Mitreeders oder eine Ausschließung eines Mitreeders findet nicht statt.
§ 505 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsEine Änderung in den Personen der Mitreeder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Reederei.
  2. (2)Absatz 2Stirbt ein Mitreeder oder wird der Konkurs über das Vermögen eines Mitreeders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Reederei nicht zur Folge.
  3. (3)Absatz 3Eine Aufkündigung von seiten eines Mitreeders oder eine Ausschließung eines Mitreeders findet nicht statt.
§ 505 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

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