§ 478 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1973 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ist berechtigt, für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen und der Versicherungsanstalt selbst eine zusätzliche Pensionsversicherung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführung der zusätzlichen Pensionsversicherung wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
§ 478 ASVG seit 01.01.1973 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1972

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1972
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ist berechtigt, für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen und der Versicherungsanstalt selbst eine zusätzliche Pensionsversicherung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführung der zusätzlichen Pensionsversicherung wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
§ 478 ASVG seit 01.01.1973 weggefallen.

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