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Tritt innerhalb der letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so ist zur Erbringung der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft der Versicherungsträger zuständig, bei dem die Versicherung im Zeitpunkt der Entbindung besteht. Der Versicherungsträger, bei dem die Versicherung vor dem Wechsel der Versicherungszuständigkeit bestanden hat, hat, wenn nur aus dem Grunde des Wechsels der Versicherungszuständigkeit keine Leistung erbracht worden ist, dem leistungszuständigen Versicherungsträger die Hälfte dieser Leistungen zu ersetzen. Tritt innerhalb der letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 473, ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so ist zur Erbringung der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft der Versicherungsträger zuständig, bei dem die Versicherung im Zeitpunkt der Entbindung besteht. Der Versicherungsträger, bei dem die Versicherung vor dem Wechsel der Versicherungszuständigkeit bestanden hat, hat, wenn nur aus dem Grunde des Wechsels der Versicherungszuständigkeit keine Leistung erbracht worden ist, dem leistungszuständigen Versicherungsträger die Hälfte dieser Leistungen zu ersetzen.
Tritt innerhalb der letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so ist zur Erbringung der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft der Versicherungsträger zuständig, bei dem die Versicherung im Zeitpunkt der Entbindung besteht. Der Versicherungsträger, bei dem die Versicherung vor dem Wechsel der Versicherungszuständigkeit bestanden hat, hat, wenn nur aus dem Grunde des Wechsels der Versicherungszuständigkeit keine Leistung erbracht worden ist, dem leistungszuständigen Versicherungsträger die Hälfte dieser Leistungen zu ersetzen. Tritt innerhalb der letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 473, ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so ist zur Erbringung der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft der Versicherungsträger zuständig, bei dem die Versicherung im Zeitpunkt der Entbindung besteht. Der Versicherungsträger, bei dem die Versicherung vor dem Wechsel der Versicherungszuständigkeit bestanden hat, hat, wenn nur aus dem Grunde des Wechsels der Versicherungszuständigkeit keine Leistung erbracht worden ist, dem leistungszuständigen Versicherungsträger die Hälfte dieser Leistungen zu ersetzen.