§ 484a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Krankenversicherung der Bundesangestellten ruht bei Versicherten nicht, die aus dem Grund der befristeten Verwendung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe gegen Einstellung der Bezüge beurlaubt sind.
  2. (2)Absatz 2Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (§§ 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Bemessungsgrundlage im Sinne des § 488 Abs. 2. Der Versicherungsbeitrag ist für die Dauer der Beurlaubung zur Gänze vom Versicherten zu entrichten.Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (Paragraphen 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 488, Absatz 2, Der Versicherungsbeitrag ist für die Dauer der Beurlaubung zur Gänze vom Versicherten zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger den Antritt und die Dauer eines Urlaubes im Sinne des Abs. 1 binnen drei Tagen zu melden.Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger den Antritt und die Dauer eines Urlaubes im Sinne des Absatz eins, binnen drei Tagen zu melden.
§ 484a ASVG seit 01.07.1967 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 01.01.1964 bis 30.06.1967
  1. (1)Absatz einsDie Krankenversicherung der Bundesangestellten ruht bei Versicherten nicht, die aus dem Grund der befristeten Verwendung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe gegen Einstellung der Bezüge beurlaubt sind.
  2. (2)Absatz 2Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (§§ 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Bemessungsgrundlage im Sinne des § 488 Abs. 2. Der Versicherungsbeitrag ist für die Dauer der Beurlaubung zur Gänze vom Versicherten zu entrichten.Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (Paragraphen 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 488, Absatz 2, Der Versicherungsbeitrag ist für die Dauer der Beurlaubung zur Gänze vom Versicherten zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger den Antritt und die Dauer eines Urlaubes im Sinne des Abs. 1 binnen drei Tagen zu melden.Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger den Antritt und die Dauer eines Urlaubes im Sinne des Absatz eins, binnen drei Tagen zu melden.
§ 484a ASVG seit 01.07.1967 weggefallen.

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