§ 485a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Anstaltspflege im Sinne des § 9 Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetz 1937 gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957). Die stationäre Behandlung von Erkrankungen an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege, wenn eine solche Behandlung in allgemeinen Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) durchgeführt oder vertraglich (§ 148 Z. 7) als Anstaltspflege anerkannt wird.Als Anstaltspflege im Sinne des Paragraph 9, Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetz 1937 gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,), in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,). Die stationäre Behandlung von Erkrankungen an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege, wenn eine solche Behandlung in allgemeinen Krankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) durchgeführt oder vertraglich (Paragraph 148, Ziffer 7,) als Anstaltspflege anerkannt wird.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Krankheit, die in der Unfallversicherung im Sinne des § 177 als Berufskrankheit anzusehen ist, ist Anstaltspflege so lange und so oft zu gewähren, als durch sie eine Besserung der Folgen der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder in Krankenanstalten durchzuführende Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten, falls die Leistung nicht von einem Träger der Unfallversicherung zu gewähren ist.Im Falle einer Krankheit, die in der Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 177, als Berufskrankheit anzusehen ist, ist Anstaltspflege so lange und so oft zu gewähren, als durch sie eine Besserung der Folgen der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder in Krankenanstalten durchzuführende Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten, falls die Leistung nicht von einem Träger der Unfallversicherung zu gewähren ist.
§ 485a ASVG seit 01.07.1967 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.06.1967
  1. (1)Absatz einsAls Anstaltspflege im Sinne des § 9 Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetz 1937 gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957). Die stationäre Behandlung von Erkrankungen an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege, wenn eine solche Behandlung in allgemeinen Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) durchgeführt oder vertraglich (§ 148 Z. 7) als Anstaltspflege anerkannt wird.Als Anstaltspflege im Sinne des Paragraph 9, Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetz 1937 gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,), in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,). Die stationäre Behandlung von Erkrankungen an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege, wenn eine solche Behandlung in allgemeinen Krankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) durchgeführt oder vertraglich (Paragraph 148, Ziffer 7,) als Anstaltspflege anerkannt wird.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Krankheit, die in der Unfallversicherung im Sinne des § 177 als Berufskrankheit anzusehen ist, ist Anstaltspflege so lange und so oft zu gewähren, als durch sie eine Besserung der Folgen der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder in Krankenanstalten durchzuführende Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten, falls die Leistung nicht von einem Träger der Unfallversicherung zu gewähren ist.Im Falle einer Krankheit, die in der Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 177, als Berufskrankheit anzusehen ist, ist Anstaltspflege so lange und so oft zu gewähren, als durch sie eine Besserung der Folgen der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder in Krankenanstalten durchzuführende Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten, falls die Leistung nicht von einem Träger der Unfallversicherung zu gewähren ist.
§ 485a ASVG seit 01.07.1967 weggefallen.

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