§ 509 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Vorschriften der §§ 490, 491, 500, 505 sowie des § 507, Abs. 1, und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vorschriften der §§ 503, 504, 506 sowie des § 507, Abs. 2, Anwendung; die Vorschrift des § 500 gilt auch für die Baukosten.Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Vorschriften der Paragraphen 490,, 491, 500, 505 sowie des Paragraph 507,, Absatz eins,, und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vorschriften der Paragraphen 503,, 504, 506 sowie des Paragraph 507,, Absatz 2,, Anwendung; die Vorschrift des Paragraph 500, gilt auch für die Baukosten.
  2. (2)Absatz 2Ein Korrespondentreeder (§ 492) kann schon vor der Vollendung des Schiffes bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in bezug auf den künftigen Reedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentreeders.Ein Korrespondentreeder (Paragraph 492,) kann schon vor der Vollendung des Schiffes bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in bezug auf den künftigen Reedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentreeders.
§ 509 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsAuf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Vorschriften der §§ 490, 491, 500, 505 sowie des § 507, Abs. 1, und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vorschriften der §§ 503, 504, 506 sowie des § 507, Abs. 2, Anwendung; die Vorschrift des § 500 gilt auch für die Baukosten.Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Vorschriften der Paragraphen 490,, 491, 500, 505 sowie des Paragraph 507,, Absatz eins,, und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vorschriften der Paragraphen 503,, 504, 506 sowie des Paragraph 507,, Absatz 2,, Anwendung; die Vorschrift des Paragraph 500, gilt auch für die Baukosten.
  2. (2)Absatz 2Ein Korrespondentreeder (§ 492) kann schon vor der Vollendung des Schiffes bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in bezug auf den künftigen Reedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentreeders.Ein Korrespondentreeder (Paragraph 492,) kann schon vor der Vollendung des Schiffes bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in bezug auf den künftigen Reedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentreeders.
§ 509 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

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