§ 491 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1966 bis 31.12.9999
§ 491 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen.Paragraph 491,

In der Meisterkrankenversicherung sind außer den gemäß §§ 480 und 481 letzter Satz anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend anzuwenden: In der Meisterkrankenversicherung sind außer den gemäß Paragraphen 480 und 481 letzter Satz anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsvon den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 21, 22, 39, 40, 43, 58 Abs. 3, 59, 64 bis 66, 68, 69, 78 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 5, 79, 89, 111 bis 113; ferner die Bestimmungen des § 16 mit der Maßgabe, daß die Frist für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung mit dem Tag beginnt, an welchem dem Versicherten die Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung zugestellt wird, und die Bestimmung des § 98 mit der Maßgabe, daß die Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Meisterkrankenversicherung auch wegen rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind, zulässig ist;von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 21,, 22, 39, 40, 43, 58 Absatz 3,, 59, 64 bis 66, 68, 69, 78 Absatz eins, erster Satz, Absatz 3 und 5, 79, 89, 111 bis 113; ferner die Bestimmungen des Paragraph 16, mit der Maßgabe, daß die Frist für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung mit dem Tag beginnt, an welchem dem Versicherten die Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung zugestellt wird, und die Bestimmung des Paragraph 98, mit der Maßgabe, daß die Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Meisterkrankenversicherung auch wegen rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind, zulässig ist;
  2. 2.Ziffer 2von den Bestimmungen des Zweiten Teiles die §§ 120, 121 Abs. 4, 126 bis 129, 131 Abs. 3 und 4, 133 und 144 Abs. 4;von den Bestimmungen des Zweiten Teiles die Paragraphen 120,, 121 Absatz 4,, 126 bis 129, 131 Absatz 3 und 4, 133 und 144 Absatz 4 ;,
  3. 3.Ziffer 3von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 321 Abs. 1 und 2, 322 bis 325, 329, 330, 332, 336 und 337 Abs. 2;von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 321, Absatz eins und 2, 322 bis 325, 329, 330, 332, 336 und 337 Absatz 2 ;,
  4. 4.Ziffer 4von den Bestimmungen des Achten Teiles die §§ 419 bis 429, 431, 432, 435 bis 438 und 442 mit der Maßgabe, daß die Verwaltungskörper der Meisterkrankenkassen aus Vertretern der Versicherten bestehen, die von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Versicherten in die Verwaltungskörper zu entsenden sind.von den Bestimmungen des Achten Teiles die Paragraphen 419 bis 429, 431, 432, 435 bis 438 und 442 mit der Maßgabe, daß die Verwaltungskörper der Meisterkrankenkassen aus Vertretern der Versicherten bestehen, die von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Versicherten in die Verwaltungskörper zu entsenden sind.

Stand vor dem 30.06.1966

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.06.1966
§ 491 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen.Paragraph 491,

In der Meisterkrankenversicherung sind außer den gemäß §§ 480 und 481 letzter Satz anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend anzuwenden: In der Meisterkrankenversicherung sind außer den gemäß Paragraphen 480 und 481 letzter Satz anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsvon den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 21, 22, 39, 40, 43, 58 Abs. 3, 59, 64 bis 66, 68, 69, 78 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 5, 79, 89, 111 bis 113; ferner die Bestimmungen des § 16 mit der Maßgabe, daß die Frist für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung mit dem Tag beginnt, an welchem dem Versicherten die Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung zugestellt wird, und die Bestimmung des § 98 mit der Maßgabe, daß die Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Meisterkrankenversicherung auch wegen rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind, zulässig ist;von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 21,, 22, 39, 40, 43, 58 Absatz 3,, 59, 64 bis 66, 68, 69, 78 Absatz eins, erster Satz, Absatz 3 und 5, 79, 89, 111 bis 113; ferner die Bestimmungen des Paragraph 16, mit der Maßgabe, daß die Frist für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung mit dem Tag beginnt, an welchem dem Versicherten die Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung zugestellt wird, und die Bestimmung des Paragraph 98, mit der Maßgabe, daß die Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Meisterkrankenversicherung auch wegen rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind, zulässig ist;
  2. 2.Ziffer 2von den Bestimmungen des Zweiten Teiles die §§ 120, 121 Abs. 4, 126 bis 129, 131 Abs. 3 und 4, 133 und 144 Abs. 4;von den Bestimmungen des Zweiten Teiles die Paragraphen 120,, 121 Absatz 4,, 126 bis 129, 131 Absatz 3 und 4, 133 und 144 Absatz 4 ;,
  3. 3.Ziffer 3von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 321 Abs. 1 und 2, 322 bis 325, 329, 330, 332, 336 und 337 Abs. 2;von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 321, Absatz eins und 2, 322 bis 325, 329, 330, 332, 336 und 337 Absatz 2 ;,
  4. 4.Ziffer 4von den Bestimmungen des Achten Teiles die §§ 419 bis 429, 431, 432, 435 bis 438 und 442 mit der Maßgabe, daß die Verwaltungskörper der Meisterkrankenkassen aus Vertretern der Versicherten bestehen, die von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Versicherten in die Verwaltungskörper zu entsenden sind.von den Bestimmungen des Achten Teiles die Paragraphen 419 bis 429, 431, 432, 435 bis 438 und 442 mit der Maßgabe, daß die Verwaltungskörper der Meisterkrankenkassen aus Vertretern der Versicherten bestehen, die von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Versicherten in die Verwaltungskörper zu entsenden sind.

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