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In der Meisterkrankenversicherung sind außer den gemäß §§ 480 und 481 letzter Satz anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend anzuwenden: In der Meisterkrankenversicherung sind außer den gemäß Paragraphen 480 und 481 letzter Satz anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend anzuwenden:
In der Meisterkrankenversicherung sind außer den gemäß §§ 480 und 481 letzter Satz anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend anzuwenden: In der Meisterkrankenversicherung sind außer den gemäß Paragraphen 480 und 481 letzter Satz anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend anzuwenden: