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Für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten hinsichtlich der Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2. Für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten hinsichtlich der Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 2.
Für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten hinsichtlich der Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2. Für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten hinsichtlich der Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 2.