§ 494 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1972 bis 31.12.9999
§ 494 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen.Paragraph 494,

Für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten hinsichtlich der Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2. Für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten hinsichtlich der Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 2.

Stand vor dem 31.12.1971

In Kraft vom 01.07.1967 bis 31.12.1971
§ 494 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen.Paragraph 494,

Für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten hinsichtlich der Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2. Für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten hinsichtlich der Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 2.

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