§ 496 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1967 bis 31.12.9999
§ 496 ASVG seit 01.01.1967 weggefallen.Paragraph 496,

Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (§ 36 Abs. 2 lit. b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert. Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert.

Stand vor dem 31.12.1966

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1966
§ 496 ASVG seit 01.01.1967 weggefallen.Paragraph 496,

Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (§ 36 Abs. 2 lit. b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert. Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert.

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