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Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (§ 36 Abs. 2 lit. b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert. Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert.
Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (§ 36 Abs. 2 lit. b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert. Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert.