§ 680 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
(1) Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden:

1.

während sich das Schiff außerhalb des Heimatshafens befindet, zum Zwecke der Ausführung der Reise nach Maßgabe der §§ 528, 538 bis 540, 542;

2.

während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbeteiligten zum Zwecke der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maßgabe der §§ 535, 542, 632.

(2) Im Falle des Abs§ 680 UGB seit 31.12.2006 weggefallen. 1, Nr. 2, kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen.

(3) In der Verbodmung des Schiffes ohne Erwähnung der Fracht ist die Verbodmung der Fracht nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet.

(4) Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, solange diese der Seegefahr noch nicht entzogen ist.

(5) Auch die Fracht desjenigen Teiles der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, kann verbodmet werden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
(1) Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden:

1.

während sich das Schiff außerhalb des Heimatshafens befindet, zum Zwecke der Ausführung der Reise nach Maßgabe der §§ 528, 538 bis 540, 542;

2.

während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbeteiligten zum Zwecke der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maßgabe der §§ 535, 542, 632.

(2) Im Falle des Abs§ 680 UGB seit 31.12.2006 weggefallen. 1, Nr. 2, kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen.

(3) In der Verbodmung des Schiffes ohne Erwähnung der Fracht ist die Verbodmung der Fracht nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet.

(4) Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, solange diese der Seegefahr noch nicht entzogen ist.

(5) Auch die Fracht desjenigen Teiles der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, kann verbodmet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten